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   BGH, 16.01.1985 - 2 StR 771/84   

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https://dejure.org/1985,2980
BGH, 16.01.1985 - 2 StR 771/84 (https://dejure.org/1985,2980)
BGH, Entscheidung vom 16.01.1985 - 2 StR 771/84 (https://dejure.org/1985,2980)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 1985 - 2 StR 771/84 (https://dejure.org/1985,2980)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ladung - Entbehrlichkeit der Ladung - Akteneinsicht - Terminkenntnis - Aussetzung der Hauptverhandlung - Verfahrensbeteiligung mehrerer Verteidiger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 217 Abs. 2, § 218 S. 2

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StPO § 217 Abs. 2, § 218 S. 2

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 229
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 09.10.1989 - 2 StR 352/89

    Nichtladung eines bei Gericht angegebenen Verteidigers - Sinn und Zweck der

    Hat der Angeklagte mehrere Verteidiger, muß - sofern es sich nicht um mehrere Anwälte einer Sozietät handelt (vgl. dazu Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 218 Rdn. 10) - jeder von ihnen geladen werden, wenn die in § 218 Satz 1 StPO genannten Voraussetzungen vorliegen (BGH NStZ 1985, 229; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 209; RGSt 64, 239, 244; Gollwitzer a.a.O. Rdn. 9; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 218 Rdn. 5; Treier in KK 2. Aufl. § 218 Rdn. 4).

    Das Fehlen einer förmlichen Ladung könnte unschädlich sein, wenn der Verteidiger auf andere Weise rechtzeitig vom Termin zuverlässig Kenntnis erlangt hätte (vgl. BGH NStZ 1985, 229 = StV 1985, 133).

  • BGH, 24.01.2003 - 2 StR 215/02

    Bosenhof-Morde: Verurteilung des Ehemannes bestätigt - Urteil gegen den

    Ebenso ist anerkannt, daß das Gericht im Hinblick auf den Wortlaut im Rahmen von § 217 Abs. 2 StPO verpflichtet ist, einem entsprechenden Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung bei Nichteinhaltung der Ladungsfrist stattzugeben (vgl. BGH NStZ 1985, 229; 1995, 298).
  • BGH, 07.12.1994 - 5 StR 519/94

    Verteidigung des Angeklagten - Einschränkung - Aussetzungsantrag - Zurückweisung

    Der Verteidiger hatte das Recht, die Aussetzung zu verlangen (§ 218 Satz 2, § 217 Abs. 2 StPO); denn er war nicht - wie gesetzlich vorgeschrieben (§ 218 Satz 1 StPO) - fristgerecht zur Hauptverhandlung geladen worden, obwohl er seine Wahl zum Verteidiger dem Gericht so rechtzeitig angezeigt hatte, daß er unter Einhaltung der Ladungsfrist hätte geladen werden können (vgl. BGH NStZ 1985, 229).

    Die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt jedoch nicht (BGHSt 36, 259, 261; BGH NStZ 1985, 229; vgl. auch Sieg StV 1986, 3).

  • OLG München, 25.01.2006 - 5St RR 237/05

    Unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch nicht geheilten Verstoß gegen

    Das Fehlen einer förmlichen Ladung kann dann unschädlich sein, wenn der Verteidiger auf andere Weise rechtzeitig vom Hauptverhandlungstermin zuverlässig Kenntnis erlangt hat; die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt jedoch nicht (BGHSt 36, 259/261; BGH NStZ 1985, 229).
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